Anderdepot

Anderdepot
Effekten, die der Bank von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhandelsgesellschaften für ihre Klienten eingeliefert werden; im Verkehr zwischen Banken entspricht dem A. das „Depot B“, das Wertpapiere oder Sammeldepotanteile umfasst, die der Bankier einem Drittpfandrecht nicht unterwerfen will ( Drittverwahrung). Das A. haftet dem Zentralbankier nur für Depotgebühren und dergleichen, nicht für Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Geschäftsverkehr.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Anderdepot —   [ poː], besondere Form der Wertpapierverwahrung (Depot) …   Universal-Lexikon

  • Fremddepot — ⇡ Anderdepot …   Lexikon der Economics

  • Drittverwahrung — 1. Begriff: ⇡ Wertpapierverwahrung für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer), d.h. der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen (Drittverwahrer) zur Verwahrung an. Der Zwischenverwahrer haftet für eigenes Verschulden… …   Lexikon der Economics

  • Eigendepot — 1. Im Verkehr der Banken untereinander der Bestand an Wertpapieren oder Sammeldepotanteilen, über den der Zwischenverwahrer nach § 13 DepotG oder durch Übereignung (§ 15 DepotG) bzw. Verpfändung zu verfügen berechtigt ist. Die auf E. (Depot A)… …   Lexikon der Economics

  • Treuhänderdepot — ⇡ Depots von Effekten, die nicht den Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören. Vgl. auch ⇡ Anderdepot …   Lexikon der Economics

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