- Anderdepot
- Effekten, die der Bank von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhandelsgesellschaften für ihre Klienten eingeliefert werden; im Verkehr zwischen Banken entspricht dem A. das „Depot B“, das Wertpapiere oder Sammeldepotanteile umfasst, die der Bankier einem Drittpfandrecht nicht unterwerfen will (⇡ Drittverwahrung). Das A. haftet dem Zentralbankier nur für Depotgebühren und dergleichen, nicht für Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Geschäftsverkehr.
Lexikon der Economics. 2013.